Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 des Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Ab 1. August 2024 gilt eine neue Vergütung für zwei Landesprogramme der Kulturellen Bildung / Flächendeckende Einführung in allen Sparten folgt ab Januar 2026
Sie haben meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, arbeiten Vollzeit und können doch ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten. Viele Künstlerinnen und Künstler sind auf Nebentätigkeiten angewiesen. Das Klischee vom freischaffenden Künstler, der Pizza ausliefert oder Taxi fährt, ist noch immer Alltag für viele Kulturschaffende.
Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalens ist es deshalb ein zentrales kulturpolitisches Anliegen, die faire Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern sicherzustellen. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: Für selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler gelten ab 1. August 2024 Honoraruntergrenzen in den Programmen der Kulturellen Bildung, die allein vom Land gefördert werden. Die flächendeckende Einführung in allen Sparten folgt ab Januar 2026. Dann gelten bei der Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern Honoraruntergrenzen, sobald das Land mit einem Cent an der Förderung beteiligt ist. Damit ist Nordrhein-Westfalen das erste Flächenland, das die faire Bezahlung von Kunstschaffenden so konsequent umsetzt.
Kulturministerin Ina Brandes:
„Wollen wir, dass Künstlerinnen und Künstler von ihrer Arbeit leben können? Das ist die zentrale Frage bei der Einführung von Honoraruntergrenzen. Für mich ist die Antwort klar: Künstlerinnen und Künstler leisten für unsere Gesellschaft einen wertvollen Beitrag. Diese Arbeit hat einen Preis – und es soll ein fairer Preis sein. Wer Vollzeit arbeitet, muss von dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Von der Einführung der Honoraruntergrenzen wird auch die Qualität der Kulturangebote profitieren. Wer sich ohne Nebenjobs voll auf seine Arbeit konzentrieren kann, wird auf einem noch höheren Niveau arbeiten können. Ich bin sicher, dass die Honoraruntergrenzen so auch dem anspruchsvollen Publikum zugutekommen kommen.“
Zur Ermittlung fairer Honoraruntergrenzen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft mit einer dafür eigens eingesetzten, unabhängigen Fachkommission und den Fachverbänden aller Sparten zusammengearbeitet. In der Kommission waren Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Kulturrats und des Kulturrats NRW, eine Vertreterin der Kommunalen Spitzenverbände, zwei Expertinnen aus den Bereichen Gewerkschaften und Wissenschaft und eine Vertreterin der Stadt Köln, die mit Honoraruntergrenzen bereits Erfahrung hat, an der Ermittlung der Honorare beteiligt.
Für die Festlegung von Honoraruntergrenzen wurden eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel die Art und Dauer der Veranstaltung sowie die Größe des Publikums beziehungsweise die Wirtschaftskraft des Veranstalters. Konkret bedeutet die Einführung der Honoraruntergrenzen für die beiden Programme der Kulturellen Bildung, die allein vom Land gefördert werden („Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“): Sämtliche Tätigkeiten innerhalb dieser Programme werden ab 1. August mit mindestens 55 Euro pro Stunde plus Spesen, etwa Reisekosten, vergütet. Bislang wurden pro 45 Minuten in der Regel 27,50 Euro gezahlt. Die Honoraruntergrenze bedeutet also für diese Programme im Bereich der Kulturellen Bildung ein Plus von 50 Prozent. Für den Mehraufwand sind 1,6 Millionen Euro vorgesehen, so dass die Anzahl der geförderten Projekte auf gleichem Niveau bleiben wird. Ab Januar 2026 werden die Honoraruntergrenzen auch für Veranstaltungen mit Landesförderung aller anderen Sparten verbindlich eingeführt: Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Bildende Kunst. Der Vorlauf gibt den Veranstaltern die Möglichkeit, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen.
Die Erfahrungen mit den neuen Honoraruntergrenzen für die Programme der Kulturellen Bildung sollen zum ersten Mal im dritten Quartal 2025 evaluiert werden. Nach der Einführung in allen Sparten wird nach dem ersten Antragszyklus geprüft, ob die Honoraruntergrenze angemessen festgelegt wurde. Danach ist eine Evaluierung im Vier-Jahres-Rhythmus vorgesehen.