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Änderung bei Bearbeitung von Projektanträgen für das Jahr 2022

Seit dem 09.06.2021 gilt die neue „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung“. Nachfolgend haben wir die wichtigsten, sich daraus ergebenden, Änderungen für Zuwendungen bis 50.000 € zusammengefasst. In der Regel übersteigen die Fördersummen des KS NRW GT diesen Betrag nicht.
 

1. Vorzeitiger Maßnahmebeginn

  • Mit Eingang des (unterschriebenen) Projektantrags beim KS NRW GT gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn automatisch als zugelassen, sofern die Antragsteller*innen bestätigen, dass sie mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen haben und zusagen, dass auch für die Zeit zwischen Antragstellung bis zu einer evtl. späteren Bewilligung die Regelungen der geltenden ANBest-G bzw. ANBest-P beachtet werden. Mit dem Projekt kann auf eigenes Risiko und unabhängig von der Bewilligung einer Förderung begonnen werden. Dazu erfolgt künftig eine entsprechende Abfrage im Antragsformular, das die Antragsteller*innen unterschreiben. Als Status ist für die Antragsteller*innen ab dem Eingangsdatum im KS NRW GT „VZM zugelassen“ sichtbar und der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn entfällt. 
  • Um die vorstehend beschriebene Vorgabe der o. g. Richtlinie umsetzen zu können, werden aktuell das Antragsformular sowie die Statusschritte im Online-System überarbeitet. Für alle Projektanträge, die bis zur Live-Schaltung des neuen Formulars gestellt worden sind, erteilt das KS NRW GT, wie bisher, auf Antrag einen Bescheid über die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns


2. Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements

  • Der erforderliche Eigenanteil (im Regelfall bei Kommunen mindestens 20 %, bei Privaten mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) kann in voller Höhe durch bürgerschaftliches Engagement erbracht werden, soweit andere Förderregelungen keinen baren Eigenanteil fordern. Bei kommunalen Antragstellern kann bürgerschaftliches Engagement zum Beispiel durch kooperierende Vereine oder Bürger*inneninitiativen eingebracht werden, nicht aber durch Mitarbeiter*innen der Kommune.
  • Die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements als fiktive Ausgaben einbezogenen Leistungen werden auf der Einnahmeseite des Finanzierungsplans als Eigenanteil anerkannt. Bürgerschaftliches Engagement darf mit einem Betrag von höchstens 15 €/Stunde berücksichtigt werden.
  • Dem Verwendungsnachweis ist ein Stundennachweis für das bürgerschaftliche Engagement beizufügen. Das entsprechende Formular befindet sich auf der Webseite des KS NRW GT unter „Mein Bereich / Alle Downloads / Allgemeines“.


3. Gemeinausgaben/Overhead-Kosten und Kosten für fest angestelltes Personal

  • Private Antragsteller*innen können Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) im Kosten- und Finanzierungsplan (KFP) geltend machen, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begründet werden. Es besteht dabei die Wahl zwischen der detaillierten Angabe der Kostenpositionen oder einer pauschalen Angabe. Gemeinausgaben in einer Höhe von bis zu 2,5 % der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projektes werden ohne Vorlage weiterer Nachweise und Begründungen anerkannt, sofern der*die Antragsteller*in nicht durch das Land institutionell, beziehungsweise durch einen Betriebskostenzuschuss, gefördert wird.
  • Fest angestelltes Personal von privaten Zuwendungsempfänger*innen kann als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern dieses nicht bereits anderweitig (zum Beispiel im Rahmen einer institutionellen beziehungsweise Betriebskostenförderung) finanziert wird. Hierbei ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass dieses Personal nicht anderweitig bereits finanziert wird und der Einsatz ganz oder teilweise zur Erreichung des Förderzwecks erfolgt. Die Angemessenheit der in diesen Fällen beantragten Beträge ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (zum Beispiel durch zugrunde gelegte Monatsvergütungen).


4. Auszahlung der Zuwendung

  • Eine Mittelanforderung durch die Antragsteller*innen entfällt. Stattdessen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch das KS NRW GT in zwei gleichen Raten jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraums. Diese Regelung gilt für Zuwendungen des KS NRW GT über 2.000 €; Zuwendungsbeträge bis zu 2.000 € werden in Abstimmung mit den zuständigen Bezirksregierungen in einer Rate zur Hälfte des Bewilligungszeitraums ausgezahlt.
  • Die entsprechenden Auszahlungstermine sind abhängig von der Erstellung des Zuwendungsbescheides und werden den Antragsteller*innen im Zuwendungsbescheid unter Pkt. 6 mitgeteilt.
  • Da die bisherige Praxis, für die Auszahlung der Zuwendung ein Buchungs-/ Kassenzeichen anzugeben durch den Wegfall der Mitteilanforderung nicht mehr möglich ist, wird das KS NRW GT für die aktuell vorliegenden Projektanträge 2022 und 2023 eine Abfrage per Mail versenden. Wenn gewünscht, können Sie uns daraufhin die jeweiligen Buchungsstellen mitteilen. Künftig wird diese Abfrage direkt im Projektantrag erfolgen.
  • Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres) zu verwenden. Insofern ist die bisher geltende 2-Monatsregelung nicht mehr gültig.


5. Verwendungsnachweis

Ein einfacher Verwendungsnachweis ohne Belege ist ausreichend. Allerdings wird nun der Erfolgskontrolle eine höhere Bedeutung beigemessen. Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen, ist der Projekterfolg im Sachbericht detailliert darzulegen und mit den in der Projektbeschreibung aufgeführten Zielen abzugleichen.

Die vorstehende Änderung hat auch zur Folge, dass im Projektantrag eine ausführliche Projektbeschreibung mit der Angabe von Zielen, die mit dem Projekt erreicht werden sollen, gefordert wird (siehe Infofeld bzw. Banner bei dem Pkt. Projektbeschreibung im Antrag).

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